Satzung

   Satzung

   Der Bürgervereinigung Schutz vor Lärm Friedrichshafen e. V.

   §1 Name und Sitz
        Der Name des Vereins ist "Bürgervereinigung SCHUTZ vor LÄRM Friedrichshafen e. V. . Der Sitz ist in Friedrichshafen.

   §2 Zweck
       
Der Zweck der Vereinigung ist der Schutz der Bevölkerung vor Lärm.

   §3 Mitgliedschaft
        
Mitglied können Personen und Personenvereinigungen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
        Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftlichen Austritt oder durch Ausschluß seitens der Mitgliederversammlung.

   
   §4 Organe
        Organe der Vereinigung sind:  

1. Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
                                                                            
   §5 Mitgliederversammlung
        
Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung lädt der Vorsitzende
        oder sein Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich ein. Der Vorstand kann selbst und muß auf Antrag von mindestens
        20 Mitgliedern eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Über den wesentlichen Verlauf der
        Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

   §6 Vorstand
     
  Der Vorstand wird jeweils von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
   
        Der Vorstand besteht aus - dem Vorsitzenden
- einem Stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassier
- und bis zu sechs Beisitzern
                                            
       Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein einzeln gerichtlich
       und außergerichtlich. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

   §7 Allgemeines
   
     Die Bürgervereinigung SCHUTZ vor LÄRM Friedrichshafen e. V. ist überparteilich und überkonfessionell.Sie kann nationalen
        und internationalen Organisationen beitreten.

   §8 Gemeinnützigkeit
        
Die Bürgervereinigung SCHUTZ vor LÄRM Friedrichshafen e. V. ist gemeinnützig. Sie dient keinen gewerblichen Zwecken,
        sondern nur den in §2 angeführten Zielen. Etwaige Überschüsse des Vereinsvermögens werden nur für satzungsgemäße
        Zwecke verwendet.
        Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinne oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch darf keine Person
        durch Verwaltungsaufgaben oder Verwaltungsausgaben die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
        unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

   §9 Auflösung
       
Die Bürgervereinigung kann nur aufgelöst werden, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder für die
        Auflösung stimmen. Bei der Auflösung der Bürgervereinigung wird ihr Vermögen dem Deutschen Roten Kreuz zugeführt.

   Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
   Beiträge werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgesetzt.                                       
Fassung vom 25.10.2000

     
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