Satzung Der Bürgervereinigung Schutz vor
Lärm Friedrichshafen e. V.
§1
Name und Sitz
Der Name
des Vereins ist "Bürgervereinigung SCHUTZ vor LÄRM
Friedrichshafen e. V. . Der Sitz ist in Friedrichshafen.
§2
Zweck
Der Zweck der
Vereinigung ist der Schutz der Bevölkerung vor Lärm.
§3
Mitgliedschaft
Mitglied können
Personen und Personenvereinigungen werden. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt durch
schriftlichen
Austritt oder durch Ausschluß seitens der
Mitgliederversammlung.
§4
Organe
Organe
der Vereinigung sind:
1. Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§5
Mitgliederversammlung
Mindestens
einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Zur
ordentlichen Mitgliederversammlung lädt der Vorsitzende
oder sein Stellvertreter mit einer
Frist von 14
Tagen schriftlich ein. Der Vorstand kann selbst und muß auf
Antrag von mindestens
20 Mitgliedern eine
außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Über den wesentlichen
Verlauf
der
Mitgliederversammlung ist Protokoll zu
führen.Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
§6
Vorstand
Der Vorstand wird
jeweils von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Der
Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- einem Stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassier
- und bis zu sechs Beisitzern
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein
einzeln gerichtlich
und außergerichtlich. Der Vorstand gibt
sich eine Geschäftsordnung.
§7
Allgemeines
Die
Bürgervereinigung SCHUTZ vor LÄRM Friedrichshafen e.
V. ist
überparteilich und überkonfessionell.Sie kann
nationalen
und internationalen Organisationen
beitreten.
§8
Gemeinnützigkeit
Die
Bürgervereinigung SCHUTZ vor LÄRM Friedrichshafen e.
V. ist
gemeinnützig. Sie dient keinen gewerblichen Zwecken,
sondern nur den in §2
angeführten
Zielen. Etwaige Überschüsse des
Vereinsvermögens werden
nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet.
Die Vereinsmitglieder erhalten keine
Gewinne oder
sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch darf keine Person
durch Verwaltungsaufgaben oder
Verwaltungsausgaben die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe
Vergütungen, begünstigt werden.
§9
Auflösung
Die
Bürgervereinigung kann nur aufgelöst werden, wenn
mindestens
zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder für die
Auflösung stimmen. Bei der
Auflösung der
Bürgervereinigung wird ihr Vermögen dem Deutschen
Roten Kreuz
zugeführt.
Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
Beiträge werden durch Beschluß der
Mitgliederversammlung
festgesetzt.
Fassung vom 25.10.2000